Schweiz / Liechtenstein

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen „E-Salär“
der Presida Treuhand AG Aarau

(Version 2.0)

1. ZWECK und GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die E-Salär-Dienstleistung der Presida
Treuhand AG Aarau (nachstehend „Presida“ genannt) gegenüber dem Kunden (nachfolgend
„Vertragspartner“ genannt) als Nutzer der E-Salär-Dienstleistung.

 

2. VERTRAGLICHE BASIS
Voraussetzung zur Nutzung der E-Salär-Dienstleistung durch den Vertragspartner ist eine gültige
E-Banking-Vereinbarung mit der Raiffeisen Schweiz Genossenschaft (nachfolgend „Raiffeisen“
genannt).
Der Vertrag über den Zugang zur und die Nutzung der E-Salär-Dienstleistung (nachfolgend
„Dienstleistungsvertrag“ genannt) kommt zustande, wenn der Vertragspartner sich über
Raiffeisen E-Banking erfolgreich angemeldet hat und die vorliegenden AGB akzeptiert hat.
Raiffeisen ist nicht Vertragspartei des Dienstleistungsvertrages.

 

3. LEISTUNGSUMFANG DER E-SALÄR DIENSTLEISTUNG
E-Salär simuliert die Lohnabrechnungen pro Mitarbeiter für ein Jahr, basierend auf den durch
den Vertragspartner erfassten Grunddaten, fixen Gehaltsdaten und Daten der Jahresansicht.
Entsprechend berechnet es die Auszahlungsbeträge pro Mitarbeiter und Monat. Der
Vertragspartner bestimmt den Valuta Tag, an welchem die Auszahlung an den Mitarbeiter
mittels E-Salär und E-Banking Raiffeisen erfolgen soll. Die Bezahlung der Beiträge an die
verschiedenen Versicherungen hat vom Vertragspartner unabhängig von E-Salär zu erfolgen.

3.1 Berechnung der Auszahlungsbeträge
Sozialversicherungen
Erstellung der Lohnabrechnung mit Abrechnung der obligatorischen Beiträge der
entsprechenden Abrechnungsstellen (nachfolgend „Sozialversicherungsbeiträge“):
– Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV)
– Invalidenversicherung (IV)
– Erwerbsersatzordnung (EO)
– Arbeitslosenversicherung (ALV)
– Familienausgleichskasse (FAK)
– Bildungsfonds (in manchen Kantonen)
– Ergänzungsleistungen (Waadt)
Versicherungen
– Berechnung der Berufsunfallversicherung (BU) und Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
(nachfolgend „die Unfallversicherung“) gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG).
– Berechnung der Krankentaggeldversicherung (KTG).
Berufliche Vorsorge BVG
– Berechnung der beruflichen Vorsorge
Steuern
– Berechnung der Quellensteuer
– Erstellen der Lohnausweise

3.2 Übermitteln der Auszahlungsbeträge
– Übermittelung der Auszahlungsbeträge gemäss Valuta Tag Unternehmensdaten pro
Mitarbeiter und Monat an Raiffeisen E-Banking zur Auszahlung an den Mitarbeiter.
o In E-Salär bestimmt der Vertragspartner, wann die Auszahlungsbeträge fällig sind
(Valuta).
o In Raiffeisen E-Banking gilt die Zahlungsverkehrsberechtigung gemäss bestehender
Vollmachtgebervereinbarung des Vertragspartners. Wenn also für das
Belastungskonto eine Kollektiv-Berechtigung eingestellt ist, müssen diese
Salärzahlungen ebenfalls noch durch weitere Zeichnungsberechtigte freigegeben
werden. Der Vertragspartner bestimmt, wann (zwei bis 10 Bankwerktage vor Valuta)
die Übermittlung der Zahlungen (CH-Zahlung mit IBAN und Salärflag) ans Raiffeisen
E-Banking erfolgt, so dass den weiteren Zeichnungsberechtigten genügend Zeit
bleibt, die Salärzahlungen freizugeben. Für den Zeitraum zwischen der Übermittlung
der Zahlung und der Entgegennahme der Bestätigung, dass der entsprechende
Auszahlungsbetrag ausbezahlt und dem Konto belastet wurde, ist der entsprechende
Mitarbeiter für Mutationen gesperrt.

3.3 Entgegennehmen Status ausbezahlt – Verbuchen der Lohndaten
– Entgegennehmen der Bestätigung von Raiffeisen, dass der entsprechende
Auszahlungsbetrag dem Konto des Vertragspartners belastet und dem entsprechenden
Mitarbeiter ausbezahlt wurde; Entsperren des entsprechenden Mitarbeiters (der
Mitarbeiter kann wieder mutiert werden).
– Erstellen der Lohnabrechnung in den Bereich Dokumente.
– Verbuchen der Lohndaten für den entsprechenden Mitarbeiter in der jeweiligen Periode.

3.4 Aufbereiten der Jahresend-Auswertungen
Nach Erhalt der Bestätigung von Raiffeisen, dass im Dezember der monatliche Auszahlungsbetrag
für den letzten Mitarbeiter dem Konto des Vertragspartners belastet wurde, werden die
Jahresend-Auswertungen in den Bereich Dokumente erstellt:
o AHV Jahresabrechnung
o FAK Familienausgleichskassen-Abrechnung
o UVG Unfallversicherungs-Abrechnung
o KTG Krankentaggeldversicherungs-Abrechnung (sofern vorhanden)
o Lohnkonto-Report (für Revisionszwecke)
o Lohnausweis pro Mitarbeiter

3.5 Eröffnen neues Jahr
– Das neue Jahr wird eröffnet. Alle gesetzlich erforderlichen Anpassungen werden durch
Presida ausgeführt.

3.6 Benachrichtigung des Vertragspartners
– Der Vertragspartner wird benachrichtigt, dass die Jahresendauswertungen im Bereich
Dokumente zum Abholen bereit stehen.
– Der Vertragspartner wird benachrichtigt, dass er sich vor dem Auszahlen des Januar-Saläres
in E-Salär anmelden muss und allfällig sich ändernde Beitragssätze der Versicherungen
erfassen muss. Gleichzeitig sind Anpassungen der Mitarbeitersaläre und/oder -zulagen und
-abzüge zu erfassen.
– Der Vertragspartner wird benachrichtigt, dass er sich vor dem Auszahlen des Januar-Saläres
in E-Salär anmelden muss und die Jahressimulation der Saläre für das neue Jahr für jeden
Mitarbeiter ausführen muss.

3.7 Funktionalität und Browserkompatibilität
Die Authentifizierung des Vertragspartners erfolgt via Single Sign On: Der Vertragspartner kann
jeweils nach der Anmeldung im Raiffeisen E-Banking auf E-Salär zugreifen und Firmen-,
Mitarbeiter- sowie Zahlungsdaten erfassen.
Sämtliche Leistungen und Funktionen von E-Salär sind für die Nutzung der jeweils neusten
Version von folgenden Browsern mit aktiviertem JavaScript und Cookies optimiert.

 

4. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

4.1 Datenerfassung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, nach der erfolgreichen Anmeldung für E-Salär die
folgenden Daten zu erfassen:
Erstmalig pro Unternehmen
– Unternehmensdaten
– Versicherer-Daten
o AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
o FAK Familienausgleichskasse
o UVG Unfallversicherung
▪ Berufsunfallversicherung (BU)
▪ Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
o (evtl.) Krankentaggeldversicherung (KTG)
Pro Mitarbeiter
– Mitarbeiterdaten
– (evtl.) Kinderdaten
– Simulation Jahreslohn
o Erfassen Grundgehaltsdaten
o Simulation Jahr
▪ Erfassen ausserordentliche Zulagen/Abzüge
Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten
verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die obenerwähnten Daten jederzeit stimmen,
insbesondere vor den jeweilig monatlichen Auszahlungs-Daten (Valuta Tag).
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass alle Zahlungen an seine Mitarbeiter erfasst worden
sind, insbesondere vor dem Auszahlungs-Datum im Monat Dezember (Valuta Tag im Dezember).
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass Änderungen in den Beitragssätzen der
Versicherungen zu Beginn jedes Jahres und falls notwendig unterjährig entsprechend erfasst
werden.
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass Änderungen im Arbeitsverhältnis mit einem
Mitarbeiter, Änderungen der Personalien eines Mitarbeiters oder andere, lohn- oder steueroder sozialversicherungs-relevante Änderungen, in E-Salär mutiert werden.

4.2 Sorgfaltspflichten
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die jeweils geltenden „Bedingungen Raiffeisen E-Banking“
auch im Zusammenhang mit der Nutzung der E-Salär-Dienstleistung jederzeit zu beachten und
einzuhalten.
Der Vertragspartner trägt insbesondere Sorge dafür, dass Unbefugte keine Manipulationen an
seinem Computer und den dazugehörenden Programmen vornehmen können. Insbesondere
trifft er alle notwendigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden an der technischen
Ausrüstung und den erforderlichen Computerprogrammen.

Der Vertragspartner informiert sich über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und
minimiert mögliche Sicherheitsrisiken aus der Benutzung des Internets durch Einsatz geeigneter
Schutzmassnahmen (insbesondere Anti-Viren-Programme und Firewalls).

 

5. AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN AUS E-SALÄR
Presida wird die vom Vertragspartner in E-Salär erfassten Zahlungsaufträge gemäss den vom
Vertragspartner erfassten Daten bearbeiten und an Raiffeisen E-Banking zur Ausführung
weiterleiten.
Diese Daten werden über das Internet und damit über ein offenes, jedermann zugängliches Netz,
weitergeleitet. Trotz Verwendung modernster Sicherheitstechnologien kann sowohl seitens
Presida als auch auf Seite des Vertragspartners eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet
werden. Die Datenübermittlung über Internet erfolgt regelmässig und unkontrolliert
grenzüberschreitend. Dies gilt auch für eine Datenübermittlung, wenn sich der Sender und
Empfänger in der Schweiz befinden. Zwar werden die einzelnen Datenpakete vom
Vertragspartner an Presida bzw. von Presida an Raiffeisen verschlüsselt übermittelt.
Unverschlüsselt bleiben jedoch jeweils der Sender und Empfänger. Der Rückschluss auf eine
bestehende Bankbeziehung ist deshalb für Dritte möglich.
Alle über E-Salär getätigte Transaktionen und Aufträge sind für den Vertragspartner
rechtsverbindlich, unabhängig von anderweitigen Vertretungsregelungen oder öffentlichen
Registern (z. B. Handelsregister). Kann ein Auftrag über E-Salär nicht zur Ausführung gebracht
werden, so informiert Presida den Vertragspartner hierüber innert angemessener Frist und in
geeigneter Form.
Ein im Rahmen von E-Salär erteilter Auftrag wird nicht in jedem Fall rund um die Uhr ausgeführt.
Die Verarbeitung hängt von der technisch einwandfreien Funktion von E-Salär und/oder
Raiffeisen E-Banking, von Börsensystemen Dritter, den Servicezeiten der beteiligten Banken ab.
Presida und/oder Raiffeisen kann E-Salär jederzeit unterbrechen, einstellen oder die Ausführung
von E-Salär-Aufträgen ablehnen, insbesondere wenn eine Gefahr für die Sicherheit der Daten
besteht. Aus den gleichen Gründen kann Presida und/oder Raiffeisen darauf bestehen, dass sich
der Benutzer zusätzlich in anderer Form legitimiert. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen die
Möglichkeit, auf andere Kommunikationskanäle auszuweichen (Telefon, Fax oder persönliche
Vorsprache).

 

6. VERHÄLTNIS ZU RAIFFEISEN
Der Vertragspartner nimmt zu Kenntnis, dass Raiffeisen nicht Vertragspartei des
Dienstleistungsvertrages ist und daher für die korrekte, vollständige, termingerechte Erbringung
der Leistungen (inkl. Übermittlung von Aufträgen aus E-Salär an Raiffeisen E-Banking) gemäss
Auftrag des Vertragspartners ausschliesslich Presida verantwortlich ist.
Der Vertragspartner ermächtigt Presida hiermit gegenüber von Raiffeisen ausdrücklich, die von
ihm in E-Salär erfassten Zahlungsaufträge an Raiffeisen E-Banking zur Ausführung weiterzuleiten
und die für die Nutzung der E-Salär-Dienstleistung erhobenen Gebühren direkt bei Raiffeisen
einzufordern. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass
Raiffeisen die von Presida weitergeleiteten Zahlungsaufträge ausführt und das Konto des
Vertragspartners, insbesondere auch hinsichtlich der von Presida erhobenen Gebühren,
entsprechend direkt belastet. Der Vertragspartner ist sich dabei bewusst, dass Raiffeisen
keinerlei Kontrolle über Umfang und Rechtmässigkeit der weitergeleiteten Zahlungsaufträge
und/oder der Gebührenforderungen von Presida übernehmen kann und entbindet Raiffeisen von
jeglicher Verantwortung in dieser Hinsicht.
Raiffeisen übernimmt insbesondere keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der erfassten Daten, auf Basis derer über E-Salär Zahlungsaufträge an Raiffeisen E-Banking zur
rein technischen Abwicklung weitergeleitet werden.
Eine Haftung von Raiffeisen ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

 

7. VERGÜTUNG
Presida erhebt für die Nutzung von E-Salär durch den Vertragspartner eine monatliche Gebühr
pro verarbeiteten Mitarbeiter des Vertragspartners.
Die aktuellen Dienstleistungspreise sind auf der Webseite von Presida, E-Salär, ersichtlich. Die
Gebühr ist vom Vertragspartner monatlich zu entrichten und wird nach erfolgter Auszahlung der
Mitarbeiter-Saläre dem entsprechenden Raiffeisen-Konto des Vertragspartners belastet.

 

8. GEWAEHRLEISTUNG UND HAFTUNGSAUSCHLUSS
Presida ist bestrebt, eine hohe Verfügbarkeit der E-Salär Dienstleistung zu bieten. Presida kann
jedoch keine Zusicherung oder Gewährleistung übernehmen, dass E-Salär stets unterbruchs- und
störungsfrei zur Verfügung steht.
Die Haftung von Presida für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen und
Folgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Insbesondere lehnt Presida jegliche Haftung für Schäden ab, der auf die Eingabe inkorrekter
Informationen, Zahlen und/oder Termine bzw. einer fehlerhaften Bedienung von E-Salär durch
den Vertragspartner zurückzuführen ist.
Presida macht den Vertragspartner ausserdem ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der
Vertragspartner als Arbeitgeber für die Missachtung von Vorschriften der
Sozialversicherungsanstalten, der Versicherungen, Steuerämter u.ä. haftet und somit belangt
werden kann.
Presida übernimmt keine Haftung für nicht oder zu spät entrichtete Sozialversicherungs- oder
sonstigen Beiträge. Auch übernimmt Presida keine Haftung für Beiträge, die aufgrund von Nichtbeziehungsweise Falschdeklaration oder Ungenauigkeiten des Vertragspartners, in unrichtiger
Höhe berechnet bzw. entrichtet werden.
Der Vertragspartner ist als Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern für die korrekte
Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere für die korrekte Entlöhnung) alleine
verantwortlich. Presida lehnt jegliche Haftung aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem
Vertragspartner und seinen Mitarbeitern ab. Die Presida steht zu den Mitarbeitern ihres
Vertragspartners in keiner rechtlichen Beziehung. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschliesslich
zwischen Presida und dem Vertragspartner.
Presida lehnt jegliche Haftung ab in Zusammenhang mit missbräuchlichen Zahlungen, basierend
auf kriminellen Handlungen Dritter (z.B. Session-Hijacking), welche sich die fehlenden oder
ungenügenden Sicherheitsvorkehrungen auf den Endgeräten des Vertragspartners zu Nutze
gemacht haben. Stellt der Vertragspartner in diesem Zusammenhang Ansprüche an Presida, so
liegt die Beweislast beim Vertragspartner, dass seine Endgeräte ausreichend geschützt waren
und der Missbrauch auf ungenügende Sicherheitsvorkehrungen von E-Salär zurückzuführen ist.
Schliesslich lehnt Presida jegliche Haftung für Ausfälle oder Verzögerungen in der
Leistungserbringung aufgrund von Unterbrüchen im Internet und/oder in der Web-Umgebung
des Vertragspartners oder Raiffeisen ab.

 

9. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

9.1 Geheimhaltung
Presida verpflichtet sich zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten, die sich aus dem
Bankgeheimnis, dem Geschäftsgeheimnis und dem Datenschutz ergeben. Die
Geheimhaltungspflichten gelten über das Vertragsende hinaus unbeschränkt fort.

9.2 Datenschutz
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass im Zusammenhang mit der Nutzung
der E-Salär-Dienstleistung zahlungsrelevante Daten (u.a. Kontonummern, Namen und Adressen
von Mitarbeitern, Kontostände, etc.) zwischen Presida und Raiffeisen abgeglichen sowie
insbesondere im Falle einer Bankenfusion von Raiffeisen aktualisiert werden können. Ausserdem
werden diese Daten zu Zwecken der Dienstleistungserbringung durch Presida von Raiffeisen an
Presida und/oder ihre Subunternehmer weitergeleitet und in sicheren Rechenzentren in der
Schweiz gespeichert (Datenübermittlung an den Server der Presida und/oder ihrer
Subunternehmer). Der Vertragspartner sorgt dafür, dass er die für die Weiterleitung dieser Daten
allenfalls notwendigen Zustimmungen der betreffenden Personen (insbesondere Mitarbeiter)
eingeholt hat bzw. für die Zwecke der Nutzung der E-Salär-Dienstleistung jederzeit darüber
verfügt und daher zur Weiterleitung dieser Daten berechtigt ist.
Presida verpflichtet sich, die ihr vom Vertragspartner übermittelten Daten und Informationen
(z.B. über den Vertragspartner selbst sowie über seine Mitarbeiter) nur in Zusammenhang mit
diesem Dienstleistungsvertrag zu verwenden. Nur der Vertragspartner kann Daten in E-Salär
ändern. Weder Raiffeisen noch Presida können Daten in E-Salär ändern. Support-Mitarbeitende
von Presida und/oder Raiffeisen haben ausschliesslich Leserechte.
Die Daten und Informationen werden Raiffeisen (z.B. zu Support-Zwecken oder Aktualisierung
der Zahlungsstati) zugänglich gemacht. Die Daten werden von Presida ansonsten weder mit
weiteren Dritten geteilt noch an Dritte verkauft.
Presida verwendet in E-Salär Cookies. Diese dienen dazu, den Anmeldevorgang für den Benutzer
so bequem wie möglich zu machen. Zudem setzt die Presida Cookies ein, um die Sicherheit der
Seite zu optimieren. Cookies enthalten nur die für vorgenannte Funktionen zwingend
notwendigen Informationen (z.B. User-ID, Username, User-Role, Datums- und Zeitstempel, usw.).
Die Cookies werden verschlüsselt gespeichert. Der Benutzer kann die Installation von Cookies
durch eine entsprechende Einstellung in der Browser Software verhindern; die Presida weist
jedoch darauf hin, dass in diesem Fall die Anmeldung an E-Salär nicht funktioniert.

9.3 Datenschutzerklärung
Presida verweist auf die Datenschutzerklärung auf der Webseite e-salaer.ch/raiffeisen.

 

10.VERTRAGSDAUER
Der Dienstleistungsvertrag wird unbefristet abgeschlossen und kann von beiden Parteien
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats
schriftlich gekündigt werden.
Presida empfiehlt dem Vertragspartner, zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen
(Jahresendauswertungen).
Nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages stellt Presida sicher, dass alle im Bereich
Dokumente archivierten Auswertungen (Lohnabrechnungen, Jahresendauswertungen) bei ihr
elektronisch gespeichert und durch den Vertragspartner während einer Frist von 3 Monaten
abgerufen werden können. Danach werden diese Daten und Informationen (inkl. Zugangsdaten
zu E-Salär) gesperrt. Die gesetzlichen Archivierungspflichten bleiben von dieser Regelung
unberührt.

 

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Änderungen
Die Presida Treuhand AG behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Diese Änderungen
werden auf der Webseite E-salär.ch zugänglich gemacht.

11.2 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.3Abtretung und Übertragung
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag oder dessen
Übertragung auf Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der anderen
Vertragspartei.

11.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf diesen Dienstleistungsvertrag ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar, unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Aarau.

Presida Treuhand AG Aarau, Version 2.0 (30. Juni 2023)