Der Bundesrat hat aufgrund der sich ändernden Gesundheitslage die Regeln im Umgang mit der Kurzarbeit angepasst.
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Verlängerung summarisches Verfahren
Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das vereinfachte, summarische Verfahren COVID-19 bei der Abrechnung werden bis Ende 2020 verlängert.
Höchstbezugsdauer
Ab dem 1. September 2020 gilt neu eine Höchstbezugsdauer von 18 Monaten (statt 12 Monaten).
Bewilligung und Voranmeldung
Die Dauer der Bewilligungen beträgt zukünftig wieder maximal 3 Monate. Ab dem 1. September 2020 verlieren alle Bewilligungen ihre Gültigkeit, die älter als 3 Monate sind. Unternehmen, die weiterhin Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beziehen wollen, müssen bei der zuständigen Behörde möglichst schnell eine neue Voranmeldung einreichen.
Wer hat Anspruch auf KAE
Ein Anspruch kann der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer geltend machen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
Verlängerung Anspruch Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende
Der Bundesrat hat den Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständig-erwerbende, die von einer Betriebsschliessung oder einem indirekten Erwerbsausfall betroffen sind, bis längstens am 16. September 2020 verlängert.
Selbständigerwerbende müssen sich nicht erneut für die Leistung anmelden. Die zuständige Ausgleichskasse verlängert den Antrag automatisch.