Die aktuelle Wirtschaftslage steht unter dem negativen Einfluss der Corona-Pandemie. Viele KMU-Unternehmer spüren die volle Wucht der mit der Krise einhergehenden Sanktionen. Wichtig ist jetzt, dass die Lohnzahlungen in den KMUs geschützt werden können. Sinkt die Arbeitsauslastung spürbar, bietet sich die Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung an.
Voraussetzung für Kurzarbeitsentschädigung für juristische Gesellschaften
Stand Ende März 2020 haben alle Unternehmer mit einer juristischen Gesellschaft die Möglichkeit, eine Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung einzureichen. Bedingung ist, dass die Arbeitsauslastung messbar geringer ist, ein Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem messbaren Rückgang der Arbeitsauslastung besteht.
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht nur, wenn der Arbeitsausfall innerhalb einer Abrechnungsperiode (in der Regel ein Kalendermonat) für alle Mitarbeiter im Durchschnitt mindestens 10 Prozent beträgt.
Wichtig: Voranmeldung jetzt machen
Die kantonalen Amtsstellen für Arbeitslosenversicherung haben das Anmeldeverfahren stark vereinfacht. Es ist zu empfehlen, die Kurzarbeit frühzeitig und auch im Zweifelsfalle anzumelden. Sollte sich die Beschäftigungslage im Unternehmen wider Erwarten verbessern, wird einfach auf das Einreichen der Abrechnung verzichtet, selbst wenn die Voranmeldung bewilligt worden sein sollte. Sie möchten sich anmelden? Hier finden Sie alle wichtigen Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung.
Das ausgefüllte Formular wird an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung gesendet. Nach positiven Bescheid von der Amtsstelle muss die Kurzarbeitsentschädigung für jeweils einen Kalendermonat mit dem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular)» mit der entsprechenden Arbeitslosenkasse abgerechnet werden.
Tipp: Melden Sie die Kurzarbeit für 6 Monate an. So muss mit hoher Wahrscheinlichkeit nur ein Antrag gestellt werden.
Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Arbeitnehmende, die…
– in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen
– mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind
– das Rentenalter bereits erreicht haben
Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle
Für Arbeitnehmende, die von Kurzarbeit betroffen sind, ist eine minutiöse Arbeitszeitkontrolle zu führen (Stempelkarten, Arbeitsrapport). Es muss pro Mitarbeiter klar aus der Kontrolle hervorgehen, welche Stunden täglich geleistet wurden und welche Stunden aufgrund Kurzarbeit nicht geleistet wurden (COVID-19 bedingte Ausfallstunden).
Ab wann hat man Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Ab März 2020 und bis 30. September 2020 ist die Karenzfrist aufgehoben. Das heisst, dass bei positivem Entscheid das Unternehmen schon bereits ab dem 1. Tag nach Einreichen der Voranmeldung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
Bis wann darf man mit einem Entscheid bezüglich Kurzarbeitsentschädigung rechnen?
Die kantonalen Amtsstellen entscheiden in der Regel innerhalb von 10 Tagen. Aktuell sind die kantonalen Amtsstellen stark gefordert, da sehr viele Voranmeldungen von Kurzarbeit eingehen.
Wie lange wird Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet?
Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während 4 Abrechnungsperioden anrechenbar.
Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung?
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles.
Kurzarbeit ausweisen in Lohnabrechnung und Lohnausweis
Die Kurzarbeit wird in der Lohnabrechnung aus praktischen Gründen nachgelagert abgewickelt. Das heisst, in der Lohnabrechnung wird die Kurzarbeit vom Monat März im Monat April abgehandelt. Wichtig ist, dass auf der Lohnabrechnung die Kürzung des Lohnes aufgrund von Kurzarbeit sowie die Entschädigung durch die Arbeitslosenkasse transparent ausgewiesen werden. Zudem ist die Summe der Entschädigung durch die Arbeitslosenkasse Ende Jahr pro Mitarbeiter auf dem Lohnausweis in Ziffer 7 auszuweisen.
Die Sozialversicherungen dürfen im Abrechnungsmonat von Kurzarbeit nicht gekürzt werden! Das heisst, sie müssen in derselben Höhe abgerechnet werden, wie in einem normalen Lohnmonat ohne Kurzarbeit.
Erwerbsausfallentschädigung für Selbständige
Selbständige haben die Möglichkeit, sich bei der AHV-Ausgleichskasse mit dem Formular Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für die Folgen des Erwerbsausfalls durch die COVID-19 Krise anzumelden. Die Entschädigung erfolgt (basierend auf der AHV-Lohnsumme der Vergangenheit) in Form von Taggeldern, max. CHF 196.00 pro Tag.
Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung
Der Bund hat das Meldeverfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung infolge Pandemie COVID-19 stark vereinfacht. Das Excel-Meldeformular Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung ist sehr übersichtlich und verlangt nur wenige Werte. Damit Sie maximal profitieren, ist es wichtig, dass Sie für Ihre Mitarbeiter im Feld Verdienstausfall den Anteil 13. Monatslohn oder Gratifikation sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung mit melden.
Rechtliche Aspekte von COVID-19
Für rechtliche Fragen zur aktuellen Situation COVID-19, empfehlen wir folgende FAQ-Seite. Hier bekommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Informationen und Ressourcen zu rechtlichen Thematiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
Zusammenfassung der allgemeinen Informationen:
Die Kurzarbeitsentschädigung kann für Unternehmer mit einer juristischen Gesellschaft die Situation rund um die Corona-Pandemie entschärfen. Beobachten Sie den Beschäftigungseinbruch genau und zögern Sie nicht, die Voranmeldung für Kurzarbeit einzureichen, sollte der Beschäftigungseinbruch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein.
Stand 06.04.2020