Aug 13, 2019

Mutterschaftsurlaub – was muss ich als Arbeitgeber wissen

Hurra es ist ein Junge! Die Geburt des eigenen Kindes, ist wohl einer der schönsten Momente im Leben. Gross sind die Freude und die Aufregung. Die Vorbereitungen auf diesen Augenblick liefen auf Hochtouren, bestimmt schon seit Monaten. Die Arbeit rückt etwas in den Hintergrund, das Leben selbst ist wichtiger.  Und doch gut zu wissen:

 

Wann habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende und auch in diversen anderen Fällen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Zeitraum in welchem die Arbeitnehmerin vor der Niederkunft im Sinne des AHV–Gesetztes obligatorisch versichert sein muss, beträgt 9 Monate. Während dieser Zeit muss mindestens während 5 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Auch arbeitslose sowie kranke Arbeitnehmerinnen, welche Taggelder beziehen, haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

 

Was genau sind denn die Pflichten der Arbeitnehmerin, des Arbeitgebers?

Die angehende Mutter informiert den Arbeitgeber zu gegebener Zeit.
Nach der Niederkunft wird der Anspruch bei der Ausgleichskasse angemeldet, dies übernimmt für Angestellte der Arbeitgeber.

Tipp: Bis 8 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Arbeitsverbot!

 

Wie sieht es aus mit der Lohnzahlung und wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?

14 Wochen ab dem Tag der Geburt haben erwerbstätige Mütter Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber diesen Zeitrahmen auch verlängern, keinesfalls aber von sich aus verkürzen.

Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form eines Taggeldes ausgerichtet und errechnet sich mit dem vor der Geburt erwirtschafteten Durchschnittseinkommen, davon erhält man 80% höchstens jedoch 196CHF pro Tag.

 

Anspruch im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Krankheit oder Unfall

Falls bei der Geburt ein Anspruch auf ein Taggeld von einer der oben erwähnten Versicherungen besteht, ersetzt die Mutterschaftsentschädigung diese. In diesem Falle entspricht die Entschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

 

Wie lange kann man den Anspruch geltend machen?

Bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes kann man diesen geltend machen.

 

Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen und ist deshalb ganz normal steuerpflichtig, bei der Sozialversicherungspflicht ist darauf zu achten, dass die Mutterschaftsentschädigung ebenfalls pflichtig ist, ausser bei der Unfallversicherung.

Die Entschädigung wird wahlweise direkt der Arbeitnehmerin überwiesen oder dem Arbeitgeber, wenn dieser die Lohnzahlungen weiterhin fortführt.

 

Versicherungsschutz

Während des Mutterschaftsurlaubes bleibt man obligatorisch unfallversichert, auch wenn man während dieser Zeit prämienbefreit ist.

Auch der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bleibt während des Mutterschaftsurlaubes bestehen, sofern die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge weiterhin und regelmässig einbezahlt werden.

 

Was geschieht bei Krankheit während des Mutterschaftsurlaubes?

Krankheit während des Mutterschaftsurlaubes hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubes. Dieser kann nicht unterbrochen werden. Lediglich der Beginn kann aufgeschoben werden, falls das Baby nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss.

 

Darf man die Ferien kürzen während des Mutterschaftsurlaubes?

Nein! Eine Kürzung der Ferien ist nicht zulässig.

 

Automatisch korrekt dank Raiffeisen und E-Salär

Damit die Mutterschafts-Taggelder richtig verarbeitet werden, bietet sich der Einsatz von E-Salär an. Die Taggelder können in einer separaten Zeile erfasst werden, die Berechnung berücksichtig die spezielle Pflichtigkeit im Sozialversicherungs-Bereich. Beim Einsatz von E-Salär wird der Unternehmer entlastet, gleichzeitig erfüllt er dank E-Salär die gesetzlichen Anforderungen in Zusammenhang mit Taggeldern für Mutterschaft.

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