Mai 24, 2019

Was muss bei Anstellung im Stundenlohn beachtet werden

Beschäftigt man Mitarbeiter, welche eine unregelmässige Arbeitsleistung zu erbringen haben, bietet es sich an, diese Mitarbeiter im Stundenlohn einzustellen. Dabei sind einige Punkte zu beachten.

Ferienentschädigung
Arbeitnehmer mit Stundenlohn haben Anspruch auf eine Ferienentschädigung. Es ist wichtig, dass diese Ferienentschädigung im Arbeitsvertrag vereinbart ist und in CHF oder Prozenten ausgewiesen wird. Die vereinbarte Ferienentschädigung in CHF oder Prozenten muss gemäss Arbeitsvertragsrecht auf der Lohnabrechnung separat ersichtlich ausgewiesen werden. Die Ferienentschädigung ist abhängig vom Ferienanspruch. Sie beträgt in Prozenten:
– 8.33 % bei 4 Wochen Ferienanspruch
– 10.63 % bei 5 Wochen Ferienanspruch
– 13.04 % bei 6 Wochen Ferienanspruch.

Tipp: Arbeitgebern wird empfohlen, den Ferienzuschlag auf der Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, diesen aber zurück zu behalten und den aufgelaufenen Ferienzuschlag dann auszuzahlen, wenn der Mitarbeiter mit Stundenlohn Ferien bezieht.

13. Monatslohn
Wenn im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf einen 13. ML vereinbart wurde, wird dieser Zuschlag auch monatlich abgegolten. Der Anspruch in Prozent beträgt 8.33 %. Der Zuschlag für den 13. Monatslohn muss auf der Lohnabrechnung ebenfalls separat ersichtlich ausgewiesen werden.

Feiertage
Gestützt auf das Obligationenrecht muss der 1. August als einziger nationaler Feiertag entschädigt werden. Wenn der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, ist nur der 1. August als Feiertag zu entschädigen. Wir empfehlen (insbesondere für Mitarbeiter mit höheren Pensen) neben dem 1. August zusätzlich auch die ortsüblichen Feiertage zu entschädigen. Die Anzahl Feiertage variiert von Region zu Region (Sitz der Firma). Die Feiertagsentschädigung muss auf der Lohnabrechnung separat ersichtlich ausgewiesen werden. Zur Berechnung gelangen folgende Prozentsätze zur Anwendung:

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Wichtig zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Feiertage der Sitz der Firma ausschlaggebend ist und nicht der Wohnort des Mitarbeiters. Um zu erfahren, welche Feiertage am Firmensitz bestehen, empfehlen sich Dienste wie der Feiertagskalender.

Unfall und Krankheit
Ein Angestellter mit Stundenlohn hat grundsätzlich auch Anspruch auf eine Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Unfall oder Krankheit.

Bei Krankheit ist entscheidend, ob der Arbeitgeber eine Krankentaggeld-Versicherung hat. Besteht eine Krankentaggeldversicherung, hat der Angestellte mit Stundenlohn Anspruch auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 12 Monate. Besteht keine Krankentaggeld-Versicherung, hat ein Mitarbeiter im Stundenlohn Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, sofern der Vertrag bereits länger als drei Monate dauerte. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt zwischen 3 und 12 Wochen. Während dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % Lohn, berechnet aus dem Durchschnitt des bezogenen Lohnes während der letzten 12 Monate.

Bei Unfall ist die Sache ähnlich. Bei einem Pensum von mindestens acht Stunden pro Woche ist der Mitarbeiter im Stundenlohn für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Es besteht daher Anspruch auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 12 Monate. Besteht kein Versicherungs-Schutz, so hat ein Mitarbeiter im Stundenlohn Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, sofern der Vertrag bereits länger als drei Monate dauerte. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt zwischen 3 und 12 Wochen. Während dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % Lohn, berechnet aus dem Durchschnitt des bezogenen Lohnes während der letzten 12 Monate.

BVG
Es gilt zu beachten, dass ein Mitarbeiter im Stundenlohn obligatorisch beim BVG zu versichern ist, sofern er die Schwelle von aktuell CHF 21‘330.00 (brutto, jährlich) überschreitet.

Kündigungsfristen
Es gelten für Arbeitsverträge mit Stundenlohn die üblichen Kündigungsfristen gemäss OR Art. 335.

Automatisch korrekt dank E-Salär und smallinvoice
Damit Mitarbeiter im Stundenlohn automatisch korrekt berechnet werden, bietet sich der Einsatz von smallinvoice zusammen mit E-Salär an. E-Salär hilft beim Abbilden der vertraglichen Vereinbarungen für Mitarbeiter mit Stundenlohn in den Bereichen Ferien-, 13. ML- sowie Feiertagsentschädigung. Die Berechnung wendet automatisch die richtigen Prozentsätze an. Die Lohnabrechnung entspricht damit den gesetzlichen Anforderungen und verhindert kostspielige Überraschungen beim Austritt eines Mitarbeiters mit Stundenlohn. Auch ein Rückbehalt der Ferienentschädigung sowie eine Auszahlung zum Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter Ferien bezieht, kann beim Einsatz von E-Salär bequem gelöst werden.

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